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Fragen und Antworten zu Genehmigungen und der Sondernutzungserlaubnis

Um die besonders betroffenen Unternehmen zu unterstützen, stellt der Bund eine zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfe – die Novemberhilfe – bereit, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht. Folgende und weitere Fragen werden ausführlich erläutert:

  • Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
  • Können auch Unternehmen, die nur indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen sind, von den Hilfen profitieren?
  • Sind auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen antragsberechtigt?
  • Wie hoch sind die gezahlten Zuschüsse?
  • Wie ist die Novemberhilfe strukturiert?
  • Was ist mit Soloselbständigen, zum Beispiel Künstler, die im November 2019 keinen Umsatz hatten?
  • Was ist mit Unternehmen, die im letzten November noch gar nicht existierten?
  • Wie hoch kann die Novemberhilfe im Einzelfall sein?
  • Werden andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet?
  • Können Unternehmen Umsätze, die sie trotz Schließung machen, behalten?
  • Wie werden die Novemberhilfen beantragt?
  • Wie werden die Novemberhilfen ausbezahlt?
  • Ab wann können die Novemberhilfen beantragt werden?

Weiterlesen auf bundesfinanzministerium.de

Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder wonach es vom 2. bis zum 31. November 2020 für den größten Teil der Branche zu einem erneuten Lockdown kommen wird, wird sich mit Sicherheit auch massiv auf den Umfang der Kurzarbeit in Betrieben der Hotellerie und Gastronomie auswirken. Aktuell stellt sich daher für viele gastgewerblichen Betriebe die Frage, wie die Kurzarbeit an den erneuten Lockdown angepasst bzw. – falls Kurzarbeit bereits beendet wurde – diese neu begonnen werden kann.

Aktuelle Fragen und Antworten auf dehoga-bundesverband.de

Wenn Sie einen Bereich auf öffentlicher Fläche für den Außenbereich Ihrer Gastronomie nutzen möchten, besteht die Möglichkeit, bei der entsprechenden Behörde (Ordnungsamt, Stadtverwaltung, o. Ä.) einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zu stellen. Öffentliche Bereiche können beispielsweise Gehwege, Fußgängerzonen oder Straßenzüge sein, die im Gebrauch der Allgemeinheit sind. Sofern dem keine dringenden Gründe entgegenstehen, wird eine solche Erlaubnis in der Regel erteilt. Unter dringenden Gründen könnten zum Beispiel Einschränkungen der Verkehrssicherheit fallen. Eine große Chance ergibt sich, wenn bereits mehrere Gastronomen eine öffentliche Fläche neben Ihrem Betrieb nutzen. Dann sieht der Gleichstellungsgrundsatz vor, dass Ihre Sondernutzungserlaubnis nicht verweigert werden darf.


Wenn Sie sich in der glücklichen Lage befinden, bereits über einen zu Ihrer Gaststätte zugehörigen Außenbereich zu verfügen, der noch Platz für einen Biergarten oder eine Terrasse bietet, müssen Sie keine Sondernutzungserlaubnis beantragen. Aber Vorsicht: Die Anmeldung des Außenbereichs beim zuständigen Bauamt sollte dennoch rechtzeitig erfolgen, denn auch hier gelten ortsübliche Satzungen und Vorschriften. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor der Inbetriebnahme des Außenbereichs, welche Regelungen und Vorkehrungen zu treffen sind und vermeiden Sie so nachträgliche und oft auch kostspielige Umbauten.

Prüfen Sie zunächst, ob für die Fläche bereits eine Sondernutzungserlaubnis vorhanden ist. Sofern dies der Fall ist, kontrollieren Sie, ob die Gültigkeit ausreichend ist, oder ob Sie die Sondernutzungserlaubnis eventuell verlängern müssen. Sie sollten ebenfalls überlegen, ob Sie planen, im Bereich Ihrer zukünftigen Außengastronomie alkoholische Getränke auszuschenken (vergleiche hier Frage 4: Benötige ich eine Konzession für die Außengastronomie?). Sobald Sie diese Fragen für sich geklärt haben, nehmen Sie Kontakt mit der für Sie zuständigen Behörde (Ordnungsamt, Stadtverwaltung, o. Ä.) auf und erfragen Sie, welche Dokumente für die Beantragung der Sondernutzungserlaubnis notwendig sind und ob es einen Antragsvordruck gibt. Meistens sind in einem Antragsvordruck bereits alle notwendigen Dokumente eingetragen, die Sie als Anlage beifügen können.


Beachten Sie hierzu, dass auch für die Außengastronomie in Zeiten der Corona-Pandemie ein den Richtlinien angepasstes Hygienekonzept erstellt werden muss. Bundesweit einheitlich bei der Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis ist die Erstellung einer Skizze des genutzten Bereichs. Wenn Sie hierzu beispielsweise einen Kartenausschnitt aus googleMaps oder einem anderen Kartenanbieter nutzen, können Sie direkt Bestuhlung, Versorgungs-stationen, Fluchtwege und sonstige zwingende genehmigungsrelevante Details einarbeiten.

Es werden in der für Sie gültigen Gebührenordnung im Allgemeinen entsprechende Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren fällig. Diese sind regional unterschiedlich hoch. Erfragen Sie die Höhe der Gebühren am besten bei der für Sie zuständigen Behörde.

Eine Konzession ist immer dann notwendig, wenn Sie im Bereich Ihrer (Außen-)Gastronomie auch alkoholische Getränke ausschenken möchten. Um Informationen zu den benötigten Dokumenten zu erhalten, die Sie bei der Beantragung Ihrer Konzession einreichen müssen, wenden Sie sich an die hierfür zuständige Behörde. Diese ist je nach Bundesland und Gemeinde in der Regel das Bürgermeisteramt, das Ordnungsamt, das Landratsamt oder das Amt für öffentliche Ordnung. Im Allgemeinen werden zur Beantragung einer Konzession ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, ein Pachtvertrag oder bei Eigentum ein Grundbuchauszug, sowie ein persönliches Ausweisdokument benötigt.

An Ihren Betrieb grenzt eine Rasenfläche oder ein Außenbereich, den Sie zur Bewirtung Ihrer Gäste nutzen möchten?  Bevor Sie loslegen und ein schönes Ambiente für Ihre Gäste zaubern, setzen Sie sich mit der für Sie zuständigen Behörde in Verbindung, denn es gibt regionale Unterschiede zu den Bestimmungen der Gestaltung eines Außenbereichs. Wenn Sie bauliche Veränderungen (beispielsweise eine Terrasse, eine Pergola, o. Ä.) vornehmen möchten, gilt es auch, das Bauamt zu kontaktieren, um alle Formalitäten vorab zu klären. So vermeiden Sie Ärger mit Behörden und nachträgliche unschöne Auflagen oder Änderungen, die teilweise sehr kostspielig sind.

Auch hier gilt: der Kontakt zu der für Sie zuständigen Behörde kann Missverständnissen und Ärger im Nachgang vorbeugen. Die für Sie gültige Gaststättenverordnung, welche in der Regel bei der entsprechenden IHK einsehbar ist, regelt bereits grundsätzliche Themen zu Vorschriften im Außenbereich. Es empfiehlt sich, die aktuellen Verordnungen des Landes in Bezug auf die Anti-Corona-Maßnahmen täglich zu prüfen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, sofern dies notwendig ist. Weitere relevante Auflagen werden durch das Immissionsschutzgesetz geregelt. Hier finden sich Vorgaben zu Lärmschutz, Umweltschutz, etc.

In der Gaststättenverordnung Ihres Bundeslandes finden Sie Informationen dazu, ob eine Sperrstunde für die Außengastronomie besteht und wie sich diese darstellt. Hier sind allgemeine Sperrstunden, sowie entsprechende Ausnahmeregelungen dokumentiert. Für die Gültigkeit spielt natürlich auch die Lage Ihres Betriebs, sowie der Immissions- und Lärmschutz eine ausschlaggebende Rolle.
Informationen zu kurzfristig veranlassten, Corona-bedingten Sperrstunden und eventuelle Alkoholausschankverbote, so wie es ab dem 09. Oktober 2020 in Frankfurt der Fall sein wird, erhalten Sie über Pressemitteilungen Ihrer Stadt. Empfehlenswert ist auch hier, sich über die aktuellen Entwicklungen ständig auf dem Laufenden zu halten und auf seriöse Quellen zurückzugreifen.
 

Im Bundesimmissionsschutzgesetz finden sich Rahmenbedingungen zum Lärm- und Schallschutz, die jedoch auf Länderebene konkretisiert werden. Hier gibt es starke Schwankungen zu den gesetzlichen Ruhezeiten, welche für den Außenbereich von Gastronomien Anwendung finden.
Die bundesweit generell gültige Nachtruhe ist in der Zeit von 22.00 Uhr am Abend bis 06.00 Uhr am nächsten Morgen. In diesem Zeitraum beträgt der maximale Lärmpegel, der durch die Außengastronomie im urbanen Gebiet verursacht werden darf, maximal 45 Dezibel; in Gewerbegebieten liegt der Maximalwert bei 50 Dezibel.
Beachten Sie hierzu, dass ein Radio oder Fernsehgerät in Zimmerlautstärke bereits einen Geräuschpegel von durchschnittlich 55 Dezibel verursacht. Die Einhaltung der Grenzwerte kann bereits bei der Ausstattung des Außenbereichs mit berücksichtigt werden, wie etwa durch Pflanzen, Trennwände, o. Ä.

Achtung: Verstöße gegen die Vorgaben des Lärm- und Schallschutzes werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können hohe Geldbußen nach sich ziehen.

Umweltschutz: Dass Sauberkeit in der Gastronomie selbstverständlich ist, versteht sich von selbst. Im Außenbereich zu bedenken gilt jedoch, dass Witterungen ebenfalls eine Rolle spielen können. Vom Wind umher gewehte Servietten oder Einwegverpackungen sind nicht nur beim Wegräumen eine zusätzliche Aufgabe für Ihre Mitarbeiter*innen, sondern belasten die Umwelt unnötig, wenn sie nicht entsprechend entsorgt werden. Zum Beispiel können kleinere Abfallbehälter auf den Tischen und die entsprechende Sensibilisierung der Service-Mitarbeiter*innen entsprechend Abhilfe schaffen.

Lichtimmission: Eine Bundesverordnung zum Thema „Licht“ steht aktuell noch nicht zur Verfügung. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft oder Allgemeinheit liegt dann vor, wenn die in der „Licht-Richtlinie“ des Länderausschuss für Immissionsschutz (kurz: LAI) angegebenen Richtwerte überschritten werden. Sie können die Richtlinie unter folgendem Link einsehen: www.lai-immissionsschutz.de 

Luftreinhaltung: In Gaststätten, in denen Lebensmittel zubereitet werden, wird nicht immer nur der wohlriechende Duft einer leckeren Mahlzeit verströmt. Gerüche, die bei der Zubereitung entstehen und Nachbarn oder Anwohner stören könnten, sollten in der Außengastronomie möglichst gering gehalten werden. Hierunter fallen beispielsweise Gerüche, die durch Lagerfeuer, rauchende Holzkohlegrills, o. Ä. verursacht werden. Achten Sie daher auf die Luftreinhaltung auch im Außenbereich Ihrer Gastronomie.

Viele Initiatoren und Vertreter der Gastronomie-Branche fordern derzeit Lockerungen beim Heizpilzverbot. In einigen Bundesländern und Städten ist die Erlaubnis zum Aufstellen von Heizpilzen zur Belebung und Erhaltung der Außengastronomie während der Corona-Pandemie bereits beschlossen. Informieren Sie sich für eine genaue Aussage, welche Regelung bei Ihnen Gültigkeit hat, bei der zuständigen Behörde, die auch für die Bearbeitung Ihres Antrags einer Sondernutzungsfläche zuständig ist.

Grundsätzlich wird eine Sondernutzungserlaubnis befristet gewährt und muss regelmäßig rechtzeitig vor ihrem Ablauf verlängert werden. Prüfen Sie also rechtzeitig, wie lange Ihre Sondernutzungserlaubnis gültig ist und beachten Sie bei der für Sie zuständigen Behörde die Einreichungsfristen für eine Verlängerung.


Quellen:
- Interne Quellen
- Diverse Webseiten der Industrie- und Handelskammern
- www.dehoga-hessen.de
www.vega-direct.com
www.gastgewerbe-magazin.de
www.faz.de